Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 21.07.2016 – I ZR 212/14Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und Speichermedien: Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller bei Erwerb durch mögliche Nutzer im Ausland; unzumutbare Beeinträchtigung bei teilweiser Nichtabwälzung der Vergütung auf die Nutzer zur Vermeidung der Verringerung des Inlandabsatzes - Gesamtvertrag SpeichermedienZitiert von 11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/139#abs-1 (1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpolice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend von § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich gegenüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleistung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte ihn kennen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/139#abs-2 (2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/139#abs-3 (3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von § 97 nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen.